(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Clean and Happy Gebäudereinigung – nachfolgend „Clean and Happy“ – und ihren Kunden über die Erbringung von Reinigungs- und damit verbundenen Dienstleistungen.
(2) Das Leistungsangebot richtet sich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen Clean and Happy und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Gegenüber Gewerbekunden werden Art, Umfang, Turnus, Preise, Arbeitszeiten, Ansprechpartner, Zugang zu den Räumlichkeiten und sonstige besondere Vereinbarungen grundsätzlich in einem gesonderten Vertrag festgelegt.
(5) Für Privatkunden können einzelne Reinigungsleistungen auch ohne Abschluss eines laufenden schriftlichen Vertrags beauftragt werden. Die jeweilige Auftragsbestätigung bzw. das Angebot bildet zusammen mit diesen AGB die Grundlage des Auftrags.
(1) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots oder durch eine ausdrückliche Beauftragung des Kunden und deren Bestätigung durch Clean and Happy zustande.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuell getroffenen Vereinbarung.
(3) Allgemeine Bezeichnungen wie „Reinigung“, „Wohnungsreinigung“, „Hausreinigung“ oder „Fensterreinigung“ bestimmen den Leistungsumfang nicht abschließend.
(4) Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
(5) Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Stunden-, Mengen- oder Leistungspreis.
(1) Für die Anfahrt zum Kunden wird eine gesonderte Anfahrtspauschale berechnet.
(2) Die Anfahrtspauschale beträgt derzeit 19,00 € je eingesetztem Cleaner und Einsatz , sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Die Anfahrtspauschale wird unabhängig von der eigentlichen Reinigungszeit berechnet. Sie dient insbesondere der Abgeltung der mit dem Einsatz verbundenen Wegezeiten, Fahrtkosten, Fahrzeugkosten und sonstigen auftragsbezogenen Aufwendungen.
(4) Die Anfahrtspauschale ist Bestandteil der Gesamtkalkulation der Leistung und stellt keine Abrechnung der eigentlichen Reinigungszeit dar.
(5) Werden mehrere Cleaner eingesetzt, fällt die Anfahrtspauschale für jeden eingesetzten Cleaner an.
(6) Bei besonderen Einsatzorten oder erheblichen Entfernungen kann eine abweichende Anfahrtspauschale vereinbart werden. Diese wird im jeweiligen Angebot ausgewiesen.
(1) Um einen wirtschaftlich sinnvollen und organisatorisch vertretbaren Einsatz zu gewährleisten, gelten für Reinigungsaufträge Mindestarbeitszeiten.
(2) Für eine Erstreinigung gilt grundsätzlich ein Mindestumfang von vier Mannstunden .
(3) Für eine reguläre bzw. wiederkehrende Unterhaltsreinigung gilt grundsätzlich ein Mindestumfang von zwei Arbeitsstunden , sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) Die Mindestarbeitszeit bezieht sich auf die tatsächlich vereinbarte Reinigungsleistung. Die Anfahrtspauschale wird zusätzlich berechnet.
(5) Für den Einsatz besonderer Maschinen oder technischer Geräte kann zusätzlich eine Geräte- bzw. Maschinenpauschale berechnet werden. Dies betrifft insbesondere Feindampfreiniger, Reinwassersysteme und vergleichbare Spezialgeräte.
(6) Die entsprechende Gerätepauschale beträgt derzeit grundsätzlich 54,00 € je Einsatz , sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(7) Die jeweils gültigen Preise und Pauschalen werden dem Kunden vor Auftragserteilung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
(1) Angebote können nach vorheriger Besichtigung oder auf Grundlage der vom Kunden telefonisch, schriftlich oder elektronisch mitgeteilten Angaben erstellt werden.
(2) Erfolgt keine vorherige Besichtigung, beruhen die Kalkulation und die angenommene Arbeitszeit auf den Angaben des Kunden.
(3) Der Kunde hat den Zustand und den Umfang der zu reinigenden Bereiche nach bestem Wissen zutreffend zu beschreiben. Insbesondere sind außergewöhnliche Verschmutzungen und besondere Erschwernisse mitzuteilen.
(4) Bei fehlender vorheriger Besichtigung stellen angegebene Arbeitszeiten grundsätzlich eine Aufwandsschätzung dar, sofern das Angebot nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet ist.
(5) Der tatsächliche Zustand der Räumlichkeiten wird bei der ersten Reinigung festgestellt.
(6) Weicht der tatsächliche Zustand wesentlich von den Angaben ab und ergibt sich hierdurch ein erheblicher zusätzlicher Reinigungsaufwand, wird der Kunde hierüber vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informiert.
(7) Zusätzliche Arbeiten werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden durchgeführt.
(8) Die Zustimmung zu zusätzlichen Arbeiten kann insbesondere per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht erfolgen. Ist der Kunde beim Reinigungstermin anwesend, kann die Zustimmung auch ausdrücklich vor Ort erteilt werden.
(9) Lehnt der Kunde zusätzliche Arbeiten ab, beschränkt sich die Leistung auf den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Reicht die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aufgrund des tatsächlich festgestellten Zustands nicht aus, wird das weitere Vorgehen mit dem Kunden abgestimmt.
(1) Eine Erstreinigung dient insbesondere dazu, einen erstmals zu reinigenden Haushalt oder ein Objekt auf den vereinbarten Reinigungsstandard zu bringen.
(2) Eine Erstreinigung ist nicht automatisch mit einer Tiefen- oder Grundreinigung gleichzusetzen.
(3) Wird beim ersten Termin festgestellt, dass aufgrund des tatsächlichen Zustands eine wesentlich umfangreichere Reinigung erforderlich ist, insbesondere eine Grund-, Intensiv- oder Tiefenreinigung, wird der Kunde hierüber informiert.
(4) Eine Tiefenreinigung, insbesondere im Zusammenhang mit einem Einzug oder Auszug, wird als gesonderte Leistung vereinbart.
(5) Für Tiefenreinigungen gilt grundsätzlich ein Mindestumfang von sechs Mannstunden . Für diese Leistungen kann ein gegenüber der normalen Unterhaltsreinigung abweichender Stundensatz vereinbart werden.
(6) Die konkreten Preise und der voraussichtliche Arbeitsaufwand werden im jeweiligen Angebot ausgewiesen.
(1) Fenster- und Glasreinigung wird grundsätzlich als gesonderter Auftrag behandelt und ist nicht automatisch Bestandteil einer normalen Unterhalts- oder Wohnungsreinigung.
(2) Bei Fensterreinigungen wird zwischen folgenden Leistungsarten unterschieden:
Hierbei werden die Glasflächen gereinigt. Die Reinigung von Rahmen, Falzen, Fensterbänken oder sonstigen Fensterbestandteilen ist nicht automatisch Bestandteil dieser Leistung.
Diese umfasst neben der Glasreinigung je nach Vereinbarung auch die Reinigung von Fensterrahmen, Fensterfalzen, Fensterbänken und weiteren vereinbarten Bestandteilen.
(3) Die jeweils vereinbarte Leistungsart wird im Angebot ausdrücklich bezeichnet.
(4) Eine normale Glasreinigung umfasst die Entfernung üblicher Verschmutzungen.
(5) Besonders starke oder länger bestehende Verschmutzungen, Bau- und Renovierungsrückstände, Farb-, Kalk-, Klebstoff-, Silikon-, Fett- oder sonstige hartnäckige Ablagerungen können einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen.
(6) Wird ein solcher zusätzlicher Aufwand festgestellt und war er bei Auftragserteilung nicht erkennbar oder nicht angegeben, wird der Kunde vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informiert.
(7) Der Einsatz von Reinwassersystemen oder sonstigen Spezialgeräten kann mit einer gesonderten Gerätepauschale berechnet werden, sofern dies im Angebot vereinbart wurde.
(1) Für Leistungen, die den Einsatz besonderer technischer Geräte oder Maschinen erfordern, kann eine zusätzliche Gerätepauschale vereinbart werden.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
· Feindampfreiniger,
· Reinwassersysteme,
· spezielle Fensterreinigungsgeräte,
· industrielle oder gewerbliche Reinigungsmaschinen,
· sowie vergleichbare Spezialgeräte.
(3) Die jeweilige Gerätepauschale wird im Angebot ausgewiesen.
(4) Der Einsatz eines Spezialgerätes erfolgt nur, wenn dies für die vereinbarte Leistung erforderlich oder vom Kunden ausdrücklich gewünscht wurde.
(1) Die Arbeitszeiten werden nach Vereinbarung festgelegt.
(2) Bei regelmäßigen Reinigungsleistungen richten sich die Arbeitszeiten nach dem vereinbarten Reinigungsplan bzw. Vertrag.
(3) Änderungen der Arbeitszeiten können nach vorheriger Abstimmung vereinbart werden.
(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Reinigung durchgehend zu einer bestimmten Uhrzeit.
(1) Clean and Happy bemüht sich, dem Kunden bei regelmäßigen Reinigungsleistungen möglichst einen festen Ansprechpartner bzw. festen Cleaner zuzuordnen.
(2) Ein Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters besteht jedoch nicht.
(3) Ein Wechsel des eingesetzten Mitarbeiters kann insbesondere aufgrund von Urlaub, Krankheit, Kündigung, organisatorischen Erfordernissen oder betrieblichen Notwendigkeiten erforderlich sein.
(4) Clean and Happy bemüht sich, Mitarbeiterwechsel bei laufenden Kundenbeziehungen möglichst gering zu halten.
(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zu reinigenden Räumlichkeiten zum vereinbarten Termin zugänglich sind.
(2) Soweit möglich, soll der Kunde Clean and Happy einen geeigneten Schlüssel bzw. ein geeignetes Zugangsmittel zur Verfügung stellen. Dies ersetzt nicht die Vereinbarung eines konkreten Reinigungstermins.
(3) Auch bei hinterlegten Schlüsseln oder sonstigen Zugangsmitteln werden Reinigungstermine grundsätzlich vorher vereinbart.
(4) Überlassene Schlüssel und Zugangsmittel werden ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet und angemessen verwahrt.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, Clean and Happy über Änderungen von Schließanlagen, Zugangscodes oder sonstigen Zugangsvoraussetzungen rechtzeitig zu informieren.
(1) Vereinbarte Reinigungstermine sind verbindlich.
(2) Der Kunde kann einen Termin absagen oder verschieben. Die Absage soll möglichst frühzeitig erfolgen.
(3) Bei einer kurzfristigen Absage (am selben Tag) eines bereits verbindlich vereinbarten Termins kann Clean and Happy eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % des für den abgesagten Termin vereinbarten Auftragswertes berechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Die Ausfallpauschale berücksichtigt insbesondere bereits eingeplante Mitarbeiter, reservierte Arbeitszeit, organisatorische Vorbereitung und nicht ohne weiteres anderweitig nutzbare Kapazitäten.
(5) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
(6) Clean and Happy bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Bei außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt kann im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Clean and Happy verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Für durch Mitarbeiter von Clean and Happy schuldhaft verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen und der Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes.
(3) Schäden oder vermutete Schäden sind Clean and Happy möglichst unverzüglich mitzuteilen.
(4) Vorschäden, Materialermüdung, bereits vorhandene Beschädigungen oder besondere Materialeigenschaften sind von der Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht von Clean and Happy schuldhaft verursacht wurde.
(5) Der Kunde hat Clean and Happy vor Beginn der Arbeiten auf besonders empfindliche Oberflächen, Materialien oder bekannte Vorschäden hinzuweisen.
(6) Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
(1) Gewerbliche Kunden werden grundsätzlich auf Grundlage eines gesonderten Vertrages betreut.
(2) Im Vertrag werden insbesondere Leistungsumfang, Reinigungsintervalle, Arbeitszeiten, Preise, Ansprechpartner, Zugangsregelungen, besondere Anforderungen und gegebenenfalls Sonderleistungen vereinbart.
(3) Für laufende Gewerbeverträge gelten in erster Linie die individuell vereinbarten Vertragsbedingungen. Diese AGB ergänzen den Vertrag, soweit dieser keine abweichenden Regelungen enthält.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs oder der vereinbarten Reinigungsintervalle bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
(1) Bei Privatkunden können einzelne Reinigungsleistungen ohne Abschluss eines laufenden schriftlichen Vertrages beauftragt werden.
(2) Für den jeweiligen Auftrag gelten das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung, die darin vereinbarten Leistungen und Preise sowie diese AGB.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Reinigungen können individuelle Vereinbarungen über Turnus, Arbeitszeit, Preise und Leistungsumfang getroffen werden.
(1) Beanstandungen bezüglich der ausgeführten Reinigungsleistung sind Clean and Happy möglichst unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soweit eine von Clean and Happy zu vertretende Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang vorliegt, erhält Clean and Happy zunächst Gelegenheit zur angemessenen Nachbesserung.
(3) Die Nachbesserung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.
(4) Eine Nachbesserungspflicht besteht nicht hinsichtlich Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags waren.
(5) Insbesondere begründet eine nachträglich festgestellte stärkere Verschmutzung keinen Anspruch auf kostenlose Durchführung einer nicht vereinbarten Grund-, Tiefen- oder Intensivreinigung.
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
(2) Soweit nach Arbeitszeit abgerechnet wird, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.
(3) Anfahrtspauschalen, Gerätepauschalen und sonstige vereinbarte Zusatzkosten werden zusätzlich zur Reinigungsleistung berechnet.
(4) Die jeweils geltenden Pauschalen werden im Angebot transparent ausgewiesen.
(5) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht, soweit diese auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden.
(2) Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, insbesondere telefonisch oder elektronisch, geschlossen werden, stellt Clean and Happy die gesetzlich erforderlichen Informationen gesondert zur Verfügung.
(3) Verlangt ein Verbraucher, dass die Dienstleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnt, erfolgt dies nur unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von Clean and Happy.
(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften eingeschränkt werden.
(3) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Clean and Happy als Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Diese AGB bilden den rechtlichen Rahmen unserer Zusammenarbeit. Sie sollen Klarheit schaffen und für beide Seiten transparent festhalten, was wir miteinander vereinbaren.
Clean and Happy steht jedoch für mehr als die Erfüllung vertraglicher Rahmenbedingungen.
Wir stehen für eine hochwertige und sorgfältige Reinigung, absolute Verlässlichkeit und einen freundlichen, respektvollen Umgang . Unsere Cleaner sind nicht nur professionell geschult, sondern sprechen alle fließend Englisch und begegnen unseren Kunden mit Aufmerksamkeit und Respekt.
Und vor allem: Bei uns erreichen Sie immer einen Menschen.
Wenn etwas unklar ist, sich eine Situation verändert oder Sie eine Frage, einen Wunsch oder ein Problem haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir suchen gemeinsam nach einer guten und fairen Lösung.
Denn wir möchten, dass unsere Kunden nicht nur mit dem Ergebnis unserer Arbeit zufrieden sind, sondern sich auch gut aufgehoben und persönlich betreut fühlen.
Clean and Happy – professionelle Reinigung mit menschlicher Nähe.
Herzliche Grüße
Ihr Clean-and-Happy-Team